Infor­ma­tio­nen

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zu einer kie­fer­or­tho­pä­di­schen Behandlung

Bei einem ers­ten aus­führ­li­chen Bera­tungs­ge­spräch wird die Not­we­nig­keit einer kie­fer­or­tho­pä­di­schen Behand­lung bespro­chen und nach Erstel­len der Anfangs­un­ter­la­gen, wer­den die­se fach­ge­recht aus­ge­wer­tet und der Behand­lungs­plan geschrie­ben. In die­sem Zusam­men­hang ist für Sie Fol­gen­des wichtig:

Für Pati­en­ten bis zum voll­ende­ten 18. Lebens­jahr ent­schei­den die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen seit 2002 über die Geneh­mi­gung eines Behand­lungs­plans nach den sog. kie­fer­or­tho­pä­di­schen Indi­ka­ti­ons­grup­pen (KIG). Die­ser Index erlaubt die Ein­tei­lung einer Zahn­fehl­stel­lung in die Schwe­re­gra­de 1–5. Ab einem Schwe­re­grad von 3 wird die Behand­lung von der Kran­ken­kas­se über­nom­men. Die Stu­fen 1–2 gel­ten als rein ästhe­ti­sche Zahn­fehl­stel­lun­gen und sind in der Kas­sen­leis­tung nicht integriert.

Die Kos­ten für eine kie­fer­or­tho­pä­di­schen Behand­lung bei Pati­en­ten ab dem 18. Lebens­jahr wer­den nur dann von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­nom­men, wenn bei dem Pati­en­ten eine beson­ders schwe­re Kie­fer­fehl­stel­lung vor­liegt, die nur durch eine kom­bi­niert kieferorthopädisch- kie­fer­chir­ur­gi­sche Behand­lung kor­ri­giert wer­den kann.

Nach Geneh­mi­gung des Behand­lungs­plans durch die Kran­ken­kas­se kann mit der Behand­lung begon­nen werden.

Geneh­mig­te Behand­lun­gen wer­den von der Kran­ken­kas­se über­nom­men (KIG 3–5). Aller­dings erwar­tet die Kran­ken­kas­se, dass Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer mit 20% der Kos­ten (beim zwei­ten Kind mit 10%) in Vor­leis­tung gehen. Nach erfolg­rei­chem Abschluss der Behand­lung wer­den die Vor­leis­tun­gen von der Kran­ken­kas­se zurück­er­stat­tet. Mit die­sem Ver­fah­ren soll die Mit­ar­beit der Pati­en­ten gewähr­leis­tet wer­den (Ter­mi­ne, Mundhygiene).

Für Pati­en­ten der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung erstel­len wir einen Heil- und Kos­ten­plan in drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung. Ein Exem­plar ist für Ihre per­sön­li­chen Unter­la­gen, zwei Exem­pla­re müss­ten Sie bei der Kran­ken­kas­se ein­rei­chen. Nach Geneh­mi­gung kann auch hier mit der Behand­lung begon­nen werden.

Damit wir uns voll und ganz der Behand­lung Ihres Kin­des wid­men kön­nen, arbei­ten wir in allen oben beschrie­be­nen Fäl­len mit der Abrech­nungs­stel­le BFS zusam­men. Dafür benö­ti­gen wir Ihr Ein­ver­ständ­nis. Für die oben erwähn­ten 20% bzw. 10% bei gesetz­li­chen Ver­si­cher­ten und auch für die quar­tals­wei­se Abrech­nung für pri­va­te Kas­sen­leis­tun­gen bekom­men Sie vier­tel­jähr­lich eine Rech­nung von der BFS.

Durch die bestehen­den Ver­trä­ge im Rah­men der ver­trags­zahn­ärzt­li­chen Ver­sor­gung wer­den nur die Kos­ten von der Kran­ken­ver­si­che­rung über­nom­men, die für eine kie­fer­or­tho­pä­di­sche Ver­sor­gung „aus­rei­chend, zweck­mä­ßig und wirt­schaft­lich“ (SGB V § 12) sind, wie z.B. Bra­ckets und Bögen aus Edel­stahl. Zusätz­lich gewünsch­te Leis­tun­gen sind vom Pati­en­ten selbst zu zah­len z.B. bei einer Glatt­flä­chen­ver­sie­ge­lung zur Redu­zie­rung des Kari­es­ri­si­kos, zahn­far­be­nen Bra­ckets, Mini-Metallbrackets und selbst­le­gie­ren­den Bra­ckets sowie superelas­ti­schen oder zahn­far­be­nen Bögen. Die Abrech­nung die­ser Kos­ten erfolgt nach der Gebüh­ren­ord­nung für Zahnärzte/Ärzte.

Der Ver­lauf und die Dau­er einer kie­fer­or­tho­pä­di­schen Behand­lung sind wesent­lich von der Mit­ar­beit der Pati­en­ten und deren Eltern abhän­gig. Eine gute Mund­hy­gie­ne und das Ein­hal­ten von Anwei­sun­gen des Arz­tes sowie regel­mä­ßi­ge Kon­troll­ter­mi­ne sind für eine erfolg­rei­che kie­fer­or­tho­pä­di­sche Behand­lung unabdingbar.

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in der Woche vor Ostern öffnen wir am Mittwoch von 8:00 bis 12:00 sowie 12:30 bis 16:00 Uhr, am Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr. Danach bleibt die Praxis bis einschließlich 05.04. geschlossen.
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