Bei einem ersten ausführlichen Beratungsgespräch wird die Notwenigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung besprochen und nach Erstellen der Anfangsunterlagen, werden diese fachgerecht ausgewertet und der Behandlungsplan geschrieben. In diesem Zusammenhang ist für Sie Folgendes wichtig:
Für Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entscheiden die gesetzlichen Krankenkassen seit 2002 über die Genehmigung eines Behandlungsplans nach den sog. kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Dieser Index erlaubt die Einteilung einer Zahnfehlstellung in die Schweregrade 1–5. Ab einem Schweregrad von 3 wird die Behandlung von der Krankenkasse übernommen. Die Stufen 1–2 gelten als rein ästhetische Zahnfehlstellungen und sind in der Kassenleistung nicht integriert.
Die Kosten für eine kieferorthopädischen Behandlung bei Patienten ab dem 18. Lebensjahr werden nur dann von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn bei dem Patienten eine besonders schwere Kieferfehlstellung vorliegt, die nur durch eine kombiniert kieferorthopädisch- kieferchirurgische Behandlung korrigiert werden kann.
Nach Genehmigung des Behandlungsplans durch die Krankenkasse kann mit der Behandlung begonnen werden.
Genehmigte Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen (KIG 3–5). Allerdings erwartet die Krankenkasse, dass Sie als Versicherungsnehmer mit 20% der Kosten (beim zweiten Kind mit 10%) in Vorleistung gehen. Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung werden die Vorleistungen von der Krankenkasse zurückerstattet. Mit diesem Verfahren soll die Mitarbeit der Patienten gewährleistet werden (Termine, Mundhygiene).
Für Patienten der privaten Krankenversicherung erstellen wir einen Heil- und Kostenplan in dreifacher Ausfertigung. Ein Exemplar ist für Ihre persönlichen Unterlagen, zwei Exemplare müssten Sie bei der Krankenkasse einreichen. Nach Genehmigung kann auch hier mit der Behandlung begonnen werden.
Damit wir uns voll und ganz der Behandlung Ihres Kindes widmen können, arbeiten wir in allen oben beschriebenen Fällen mit der Abrechnungsstelle BFS zusammen. Dafür benötigen wir Ihr Einverständnis. Für die oben erwähnten 20% bzw. 10% bei gesetzlichen Versicherten und auch für die quartalsweise Abrechnung für private Kassenleistungen bekommen Sie vierteljährlich eine Rechnung von der BFS.
Durch die bestehenden Verträge im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung werden nur die Kosten von der Krankenversicherung übernommen, die für eine kieferorthopädische Versorgung „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ (SGB V § 12) sind, wie z.B. Brackets und Bögen aus Edelstahl. Zusätzlich gewünschte Leistungen sind vom Patienten selbst zu zahlen z.B. bei einer Glattflächenversiegelung zur Reduzierung des Kariesrisikos, zahnfarbenen Brackets, Mini-Metallbrackets und selbstlegierenden Brackets sowie superelastischen oder zahnfarbenen Bögen. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte/Ärzte.
Der Verlauf und die Dauer einer kieferorthopädischen Behandlung sind wesentlich von der Mitarbeit der Patienten und deren Eltern abhängig. Eine gute Mundhygiene und das Einhalten von Anweisungen des Arztes sowie regelmäßige Kontrolltermine sind für eine erfolgreiche kieferorthopädische Behandlung unabdingbar.